Gesuch um eine Bewilligung für temporäre Werbung auf öffentlichem Grund

Temporäre Werbung – wie beispielsweise Plakate, Transparente, Fahnen oder Megaposter etc. – auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum der Gemeinde Seuzach ist bewilligungspflichtig.

Grundzüge

  • Bei Kandelaberwerbung beträgt die Bewilligungsdauer für kommerzielle Werbung maximal 4 Wochen und für politische Werbung maximal 10 Wochen.
  • Kommerzielle Werbung wird ausschliesslich für lokale Gewerbebetriebe bewilligt.
  • Politische Werbung wird nur im Zusammenhang mit kommunalen Abstimmungen und/oder Wahlen bewilligt.
  • Auf Gemeindepachtland wird keine temporäre Werbung bewilligt.

Öffentliche Plakatstellen

Die Gemeinde Seuzach unterhält an verschiedenen Standorten im gesamten Gemeindegebiet zwanzig öffentliche Plakatstellen. Diese dienen der Bekanntmachung von Gemeinde-, Kultur-, Sport- und Vereinsanlässen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bewilligungserteilung

Das Gesuch für die Bewilligung von temporärer Werbung auf öffentlichem Grund ist mindestens 10 Tage im Voraus bei der Abteilung Sicherheit (sicherheit@seuzach.ch) einzureichen. Bitte stellen Sie sicher das alle benötigten Unterlagen miteingereicht werden. Wir können nur vollständig eingereichte Gesuche beurteilen und bearbeiten.

Zwingende Unterlagen:

  • Darstellung der Reklame, z. B. Fotoaufnahme, Muster
  • Katasterpläne, aus denen die geplanten Reklamestandorte deutlich hervorgehen

Zugehörige Objekte

Name
Temporäre Werbung auf öffentlichem Grund der Gemeinde Seuzach - Merkblatt (PDF, 53.65 kB) Download 0 Temporäre Werbung auf öffentlichem Grund der Gemeinde Seuzach - Merkblatt
Gesuch um Bewilligung temporärer Werbung auf öffentlichem Grund (PDF, 126.15 kB) Download 1 Gesuch um Bewilligung temporärer Werbung auf öffentlichem Grund