Gesuch um eine Bewilligung für temporäre Werbung auf öffentlichem Grund
Temporäre Werbung – wie beispielsweise Plakate, Transparente, Fahnen oder Megaposter etc. – auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum der Gemeinde Seuzach ist bewilligungspflichtig.
Grundzüge
- Bei Kandelaberwerbung beträgt die Bewilligungsdauer für kommerzielle Werbung maximal 4 Wochen und für politische Werbung maximal 10 Wochen.
- Kommerzielle Werbung wird ausschliesslich für lokale Gewerbebetriebe bewilligt.
- Politische Werbung wird nur im Zusammenhang mit kommunalen Abstimmungen und/oder Wahlen bewilligt.
- Auf Gemeindepachtland wird keine temporäre Werbung bewilligt.
Öffentliche Plakatstellen
Die Gemeinde Seuzach unterhält an verschiedenen Standorten im gesamten Gemeindegebiet zwanzig öffentliche Plakatstellen. Diese dienen der Bekanntmachung von Gemeinde-, Kultur-, Sport- und Vereinsanlässen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bewilligungserteilung
Das Gesuch für die Bewilligung von temporärer Werbung auf öffentlichem Grund ist mindestens 10 Tage im Voraus bei der Abteilung Sicherheit (sicherheit@seuzach.ch) einzureichen. Bitte stellen Sie sicher das alle benötigten Unterlagen miteingereicht werden. Wir können nur vollständig eingereichte Gesuche beurteilen und bearbeiten.
Zwingende Unterlagen:
- Darstellung der Reklame, z. B. Fotoaufnahme, Muster
- Katasterpläne, aus denen die geplanten Reklamestandorte deutlich hervorgehen
Zugehörige Objekte
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Temporäre Werbung auf öffentlichem Grund der Gemeinde Seuzach - Merkblatt (PDF, 53.65 kB) | Download | 0 | Temporäre Werbung auf öffentlichem Grund der Gemeinde Seuzach - Merkblatt |
Gesuch um Bewilligung temporärer Werbung auf öffentlichem Grund (PDF, 126.15 kB) | Download | 1 | Gesuch um Bewilligung temporärer Werbung auf öffentlichem Grund |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 052 320 40 41 | sicherheit@seuzach.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesellschaft und Sicherheit | 052 320 40 40 |